Donnerstag, 14. Februar 2008

Twittern mit 140 Zeichen Signatur?

Wer wie ich zum alten Eisen des Internets gehört (ich habe meine erste Homepage noch mit dem NCSA Mosaic-Browser getestet), der erinnert sich vielleicht auch noch an die gute alte Netiquette, die versuchte das Miteinander im Netz angenehmer zu gestalten.

Ein Ableger der Netiquette beschäftigt sich mit der Signatur von Emails: die Email-Netiquette. Sie fordert, je nach Variaton, maximal 4 bis 5 Zeilen Signatur.

In Firmenemails ist diese Grenze längst überschritten. Seien es Werbebotschaften oder Hinweise auf aktuelle Messetermine oder eben die seit 01.01.2007 in Kraft getretenen gesetzlichen Forderungen gemäß: „Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister” (kurz: EHUG; Erklärung mit Beispielen bei promio.net).

Das gilt für Emails... aber es gibt auch andere elektronische Kommunikationsformen. Besonders spannend: Twitter. 140 Zeichen kann man hier schnell in die Weiten des Internets pusten. Hier eine Signatur? Lächerlich?

Aber nicht doch... Alles gesetzlich aufschreibbare ist denkbar. Und so hat Matthias eine spannende Anfrage an die Handelskammer Hamburg gestellt. Ich lausche gespannt auf das Flüstern im RSS Feed seines Blogs!

1 Kommentar:

Thomas Bahn hat gesagt…

Hallo Mark,

ohne die Antwort der HK HH vorweg zu nehmen, glaube ich kaum, dass diese Angaben dort notwendig sind:

"Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen..." heißt es (laut http://www.tecchannel.de/kommunikation/e-mail/460718/index.html im Gesetz), und Blogging oder Micro-Blogging richtet sich ja eben im Normalfall nicht an bestimmte Empfänger...

Wie üblich: dies ist keine Rechtsauskunft. Darf es ja auch gar nicht sein, denn ich bin kein Anwalt.

Thomas